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IndMetErprobV

§ 3Übergangsregelung

Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

(1)
(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Die V tritt mit Ausnahme von § 3 Abs. 2 am 31.7.2007 außer Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR157500004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 879c41e6dce625586831b6a023998395fbb13c84219b4cf97c44c2f8b0182f56

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