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§ 2

Gesetz betreffend die Industriekreditbank Aktiengesellschaft

Das Bundesministerium der Finanzen bestellt einen Treuhänder und einen Stellvertreter. Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß die Ausgabe, Verwaltung und Deckung der Schuldverschreibungen den gesetzlichen, satzungsmäßigen oder sonst in verbindlicher Form ergangenen Bestimmungen sowie den Anleihebedingungen entspricht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 170 V v. 29.10.2001 I 2785

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004470951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8d2bf83780ac8f6219aa771c3575b51d47c87ece8f8e512a519ed6c336343edb

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