Zum Gesetzesinhalt

IndKredBkG

§ 1

Gesetz betreffend die Industriekreditbank Aktiengesellschaft

(1) Gibt die Industriekreditbank Aktiengesellschaft Schuldverschreibungen auf den Inhaber aus und bildet sie für eine bestimmte Gattung von Schuldverschreibungen eine gesonderte Deckungsmasse, so gehen, falls über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, in Ansehung der Befriedigung aus der gesonderten Deckungsmasse die Forderungen der Inhaber der Schuldverschreibungen, für die die gesonderte Deckungsmasse gebildet ist, einschließlich ihrer seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsforderungen den Forderungen aller anderen Insolvenzgläubiger vor. Die Inhaber dieser Schuldverschreibungen haben untereinander gleichen Rang.
(2) Auf die Ansprüche der Inhaber der Schuldverschreibungen, für die die gesonderte Deckungsmasse gebildet ist, auf Befriedigung aus dem sonstigen Vermögen der Gesellschaft sind die §§ 52, 190 und 192 der Insolvenzordnung über die abgesonderte Befriedigung sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Satzung der Industriekreditbank Aktiengesellschaft hat nähere Bestimmungen über die Zusammensetzung und Verwaltung der Deckungsmasse zu treffen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 170 V v. 29.10.2001 I 2785

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004470951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8d2bf83780ac8f6219aa771c3575b51d47c87ece8f8e512a519ed6c336343edb

XML-Quelle beim Herausgeber