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IndKflAusbV

§ 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann und zur Industriekauffrau

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-296 v. 23.7.2002 I 2764 (IndKfmAusbV 2002)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR05E0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2fee5d4bada60c797ce7dd227fffa7f80c5b8d55e0859db079d3381c03e7fbeb

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