IndKflAusbV
§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann und zur Industriekauffrau
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Leistungserstellung planen und koordinieren,
- 2.
- Logistik und Lagerprozesse planen und steuern,
- 3.
- Beschaffung planen und steuern,
- 4.
- Marketingmaßnahmen planen und umsetzen,
- 5.
- Vertriebsprozesse umsetzen,
- 6.
- Personalprozesse umsetzen,
- 7.
- kaufmännische Steuerung und Kontrolle durchführen,
- 8.
- einsatzgebietsspezifische Lösungen erarbeiten und
- 9.
- einsatzgebietsspezifische Aufgaben und Prozesse koordinieren.
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt,
- 5.
- digitale Geschäftsprozesse im Unternehmen gestalten und
- 6.
- Zusammenarbeit, Kommunikation und individuelle Arbeitsorganisation gestalten.
- 1.
- Vertrieb,
- 2.
- Marketing,
- 3.
- Beschaffung,
- 4.
- Logistik,
- 5.
- Personalwirtschaft,
- 6.
- Leistungserstellung oder
- 7.
- kaufmännische Steuerung und Kontrolle.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-296 v. 23.7.2002 I 2764 (IndKfmAusbV 2002)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR05E0A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2fee5d4bada60c797ce7dd227fffa7f80c5b8d55e0859db079d3381c03e7fbeb