IndElAusbV 2007
§ 33Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit
Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
- 1.
- technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher und betrieblicher Regelungen zu erarbeiten und abzustimmen,
- 2.
- IT-Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen und
- 3.
- die umgesetzten IT-Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.6.2018 I 896
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR167800007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e6d1e4cff71780b4cf3ff0aa792297f078059fa877ab10cfc4b31386e844a980