IndElAusbV 2007
§ 23Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,
- 6.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 7.
- Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 8.
- Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,
- 9.
- Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,
- 10.
- Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
- 11.
- Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,
- 12.
- Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,
- 13.
- Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,
- 14.
- Erstellen von Software,
- 15.
- Integrieren und Konfigurieren von Systemen,
- 16.
- Durchführen von Systemtests,
- 17.
- Technischer Service und Systemoptimierung,
- 18.
- Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.
- 1.
- Automatisierungssysteme,
- 2.
- Signal- und Sicherheitssysteme,
- 3.
- Informations- und Kommunikationssysteme,
- 4.
- Funktechnische Systeme,
- 5.
- Eingebettete Systeme (Embedded Systems).
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.6.2018 I 896
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR167800007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e6d1e4cff71780b4cf3ff0aa792297f078059fa877ab10cfc4b31386e844a980