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IMIS-ZustV

§ 3Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

Verordnung über die Zuständigkeiten von Bundesbehörden im integrierten Mess- und Informationssystem für die Überwachung der Umweltradioaktivität nach dem Strahlenschutzgesetz

(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes zuständig für die Bereitstellung von Aktivitätsnormalen.
(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ergänzt mit ihren Messeinrichtungen die Spurenanalyse durch das Bundesamt für Strahlenschutz nach § 1 Absatz 1 Nummer 1.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR353610017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8783ad3e7982ec323cb67723b96cb85388a3998c26fa585dc8563ce93cf5193a

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