Zum Gesetzesinhalt

GwGMeldV-Immobilien

§ 5Meldepflichten wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Stellvertretung

Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich

Der Verpflichtete hat zu melden, wenn ein an dem Erwerbsvorgang Beteiligter
1.
aufgrund einer Vollmacht handelt, die nicht der Schriftform genügt, und dem Verpflichteten die Vollmacht nicht innerhalb von zwei Monaten nach dessen Aufforderung schriftlich nachgewiesen wird,
2.
eine Vollmachtsurkunde vorlegt, die unecht oder verfälscht ist,
3.
aufgrund einer Vollmacht handelt, deren Grundverhältnis für den Verpflichteten nicht erkennbar ist, oder
4.
aufgrund einer Vollmacht handelt, die durch Mitarbeiter der konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in einem Staat nach § 3 Absatz 1 beglaubigt wurde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 15.1.2025 I Nr. 13

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR196500020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 941d832e2072af20eea9b1caaf8c114907e7e7c0e4c3cb7133f2fba1e97f9af9

XML-Quelle beim Herausgeber