GwGMeldV-Immobilien
§ 2Begriffsbestimmungen
Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich
- 1.
- Verpflichtete: Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 des Geldwäschegesetzes;
- 2.
- am Erwerbsvorgang Beteiligte: Die Vertragspartner des Verpflichteten, die Vertragsparteien des Erwerbsvorgangs nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes sowie die für diese auftretenden Personen;
- 3.
- wirtschaftlich Berechtigte: Wirtschaftlich Berechtigte nach § 3 des Geldwäschegesetzes;
- 4.
- Geschäftsgegenstände: Grundstücke oder Gesellschaftsanteile, auf die sich Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes beziehen;
- 5.
- Drittstaaten: Solche nach § 1 Absatz 17 des Geldwäschegesetzes;
- 6.
- Erwerbsvorgänge: Rechtsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes einschließlich deren Vorbereitung.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 15.1.2025 I Nr. 13
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR196500020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 941d832e2072af20eea9b1caaf8c114907e7e7c0e4c3cb7133f2fba1e97f9af9