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GwGMeldV-Immobilien

§ 2Begriffsbestimmungen

Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich

Im Sinne dieser Rechtsverordnung sind
1.
Verpflichtete: Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 des Geldwäschegesetzes;
2.
am Erwerbsvorgang Beteiligte: Die Vertragspartner des Verpflichteten, die Vertragsparteien des Erwerbsvorgangs nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes sowie die für diese auftretenden Personen;
3.
wirtschaftlich Berechtigte: Wirtschaftlich Berechtigte nach § 3 des Geldwäschegesetzes;
4.
Geschäftsgegenstände: Grundstücke oder Gesellschaftsanteile, auf die sich Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes beziehen;
5.
Drittstaaten: Solche nach § 1 Absatz 17 des Geldwäschegesetzes;
6.
Erwerbsvorgänge: Rechtsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes einschließlich deren Vorbereitung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 15.1.2025 I Nr. 13

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR196500020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 941d832e2072af20eea9b1caaf8c114907e7e7c0e4c3cb7133f2fba1e97f9af9

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