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IICVorRV

§ 3

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Internationale Baumwoll-Institut (International Institute for Cotton)

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen vom 22. Juni 1954, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Februar 1964, auch im Land Berlin.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR215250969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 01ec4c022d2ef708ab879b9973131a3a58c1d8b0ab0e0c98314e702bba90d772

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