IGV-DG
§ 19Überprüfung der Schiffshygiene (zu Artikel 20 Absatz 2 und 3, Artikel 39 in Verbindung mit Anlage 3, Artikel 41 IGV)
Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)
- 1.
- den Liegeplatz, die Zuwegung, das Schiff und seine Räume zu betreten,
- 2.
- Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Kopien oder Auszüge anzufertigen,
- 3.
- sonstige Gegenstände an Bord zu untersuchen oder Proben für eine Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen.
- 1.
- den Beauftragten des Hafenärztlichen Dienstes das Schiff und seine Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie sonstige Gegenstände an Bord zugänglich zu machen,
- 2.
- auf Verlangen des Hafenärztlichen Dienstes die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und die letzte vorhandene Schiffshygienebescheinigung und sonstige Unterlagen vorzulegen; dazu zählen auch dem tatsächlichen Stand entsprechende technische Pläne.
- 1.
- bei der Bescheinigung über die Befreiung von Schiffshygienemaßnahmen
- a)
- die Überprüfung des Schiffes, um festzustellen, dass es frei von Infektionen und Verseuchungen einschließlich Vektoren und Herden ist,
- b)
- die Entnahme und Untersuchung von Proben, sofern erforderlich, und
- c)
- die Erstellung einer höchstens sechs Monate gültigen Bescheinigung nach Anlage 3 IGV;
- 2.
- bei der Bescheinigung über die Durchführung von Schiffshygienemaßnahmen
- a)
- die Überprüfung des Schiffes, um festzustellen, dass es frei von Infektionen und Verseuchungen einschließlich Vektoren und Herden ist,
- b)
- die Entnahme und Untersuchung von Proben, sofern erforderlich,
- c)
- die Anordnung und Überwachung von entsprechenden Schiffshygienemaßnahmen sowie
- d)
- die Erstellung einer höchstens sechs Monate gültigen Bescheinigung nach Anlage 3 IGV, die auch die angewandten Maßnahmen, die Gründe ihrer Anwendung und, sofern zutreffend, den Hinweis enthält, dass die Durchführung oder der Erfolg von angeordneten Maßnahmen nachgeprüft werden muss;
- 3.
- bei der Verlängerung der Gültigkeit einer Schiffshygienebescheinigung um bis zu einen Monat
- a)
- die Eintragung eines Verlängerungsvermerks mittels eines Stempels in die vorhandene Bescheinigung, wenn eine Besichtigung des Schiffes im Hafen nicht durchgeführt werden kann und es keine Anzeichen für Infektionen oder Verseuchungen an Bord gibt, oder
- b)
- die Eintragung eines Verlängerungsvermerks mittels eines Stempels in die vorhandene Bescheinigung und das Anfügen einer Anlage, die erforderliche Bekämpfungsmaßnahmen feststellt, wenn eine Besichtigung des Schiffes durchgeführt wird und die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen im Hafen nicht durchgeführt werden können.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 28.5.2021 I 1174
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR056610013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c78725f9366cf2594bac20b9ec86e106781aba72e19d554747c1dc4ebc6c7991
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 13 GG
„… ür die Betriebs- und Geschäftsräume des Schiffes. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“