IGV-DG
§ 16Meldeverfahren für Schiffsführerinnen und Schiffsführer bei Erkrankungsfällen oder Anzeichen für eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit (zu Artikel 28 Absatz 4 IGV)
Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)
- 1.
- eine Person an Bord ist, bei der klinische Anzeichen auf das Vorliegen einer übertragbaren Krankheit hindeuten, die die öffentliche Gesundheit erheblich gefährdet, oder
- 2.
- an Bord sonstige Anzeichen für eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit bestehen.
- 1.
- Name und Kennung des Schiffes,
- 2.
- Start- und Bestimmungshafen,
- 3.
- voraussichtliche Ankunftszeit,
- 4.
- Zahl der Personen an Bord,
- 5.
- Zahl und Art der vermuteten Krankheitsfälle an Bord und
- 6.
- Art der Gefahr für die öffentliche Gesundheit, soweit bekannt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 28.5.2021 I 1174
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR056610013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c78725f9366cf2594bac20b9ec86e106781aba72e19d554747c1dc4ebc6c7991