IfSG
§ 15aDurchführung der infektionshygienischen und hygienischen Überwachung
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
- 1.
- infektionshygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt nach § 23 Absatz 6,
- 2.
- infektionshygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt nach § 35 Absatz 1 Satz 3 und § 36 Absatz 1 und 2,
- 3.
- hygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt oder die sonst zuständige Behörde nach § 37 Absatz 3 und
- 4.
- infektionshygienische Überwachung durch die zuständige Behörde nach § 41 Absatz 1 Satz 2.
- 1.
- Betriebsgrundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume, zum Betrieb gehörende Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel zu Betriebs-und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen,
- 2.
- sonstige Grundstücke sowie Wohnräume tagsüber an Werktagen zu betreten und zu besichtigen,
- 3.
- in die Bücher oder sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen,
- 4.
- sonstige Gegenstände zu untersuchen oder
- 5.
- Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 4.3.2026 I Nr. 60
Hinweis: Änderung durch Art. 7 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR104510000
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8aa389d68a2a15116b7585bc9fb630b1aac995b30d911a181579d9457dcc6cc
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- Art 13 GG
„… sowie sonstigen Gegenstände zugänglich zu machen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (4) Weitergehende Pflichten und Befugnisse, insbesondere unter den Voraussetzungen der §§ …“
- § 52 StPOZeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten
„… ete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu wer …“