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IFGGebV

§ 2Befreiung und Ermäßigung

Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden. Aus den genannten Gründen kann in besonderen Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 7 G v. 7.8.2013 I 3154

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000600006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 70b79952cfae9fb417801af60c7fd051b4b0d6e3073ba5f77d5a3799f7fd27b7

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