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IFGGebV

§ 1Gebühren und Auslagen

Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz

(1) Die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.
(2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach Teil A Nummer 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 7 G v. 7.8.2013 I 3154

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000600006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 70b79952cfae9fb417801af60c7fd051b4b0d6e3073ba5f77d5a3799f7fd27b7

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