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IFG

§ 11Veröffentlichungspflichten

Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes

(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.
(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.
(3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 44 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR272200005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c25e07d23d7c539745068da0569f5314c15c8d44ec2f0152ae2f454fa3bb435

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