IAOÜbk118G
Art 2
- 1.
- § 313 Abs. 5 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung auf Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, auf Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Internationalen Arbeitsorganisation, welche die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen in dem Zweig des Krankengeldes übernommen haben, sowie auf die in Artikel 10 Abs. 1 des Übereinkommens genannten Personen;
- 2.
- § 625 der Reichsversicherungsordnung auf Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Internationalen Arbeitsorganisation, welche die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen in dem Zweig der Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten übernommen haben, sowie auf die in Artikel 10 Abs. 1 des Übereinkommens genannten Personen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR208020970
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 016db421173e89ff452a69f5fc10a6eff7dada5771ac6b32154aceee181ed816