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IAOÜbk118G

Art 1

Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 118 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1962 über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern in der Sozialen Sicherheit

Dem in Genf am 28. Juni 1962 von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen Übereinkommen über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern in der Sozialen Sicherheit wird mit der Maßgabe zugestimmt, daß die Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtungen des Übereinkommens für folgende Zweige der Sozialen Sicherheit übernimmt:
a)
Ärztliche Betreuung;
b)
Krankengeld;
c)
Leistungen bei Mutterschaft;
d)
Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
e)
Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR208020970

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 016db421173e89ff452a69f5fc10a6eff7dada5771ac6b32154aceee181ed816

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