Zum Gesetzesinhalt

HZvV 8

§ 1

Achte Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung

In der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind pflichtversichert die in der Rentenversicherung der Arbeiter oder in der Rentenversicherung der Angestellten versicherten Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten der Firma Saarstahl AG, Völklingen. Dies gilt nicht für Personen, die von der Versicherungspflicht in dieser Versicherung befreit sind.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023430991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ea606051978989d1dc300bd18ad1844fc9187b6264be3a946425fa8cfbbb7f0a

XML-Quelle beim Herausgeber