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HZvV 5

§ 2

Fünfte Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes auch im Land Berlin.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016500985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41dd396bf43d33ded02d6d124d0ad6454bfac3ee5d447974d534c7a60de8abb7

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