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HZvV 5

§ 1

Fünfte Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung

In der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind pflichtversichert die in der Rentenversicherung der Arbeiter oder in der Rentenversicherung der Angestellten versicherten Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten
1.
der Firma Dillinger Fabrik gelochter Bleche GmbH, Dillingen,
2.
der Firma Halberg-Luitpoldhütte-Vertriebsgesellschaft mbH, Saarbrücken-Brebach,
3.
der Firma Drahtwerk St. Ingbert GmbH, St. Ingbert,
4.
der Firma Atlas Copco Energas GmbH, Werk Saarbrücken und
5.
der Firma Saar Bandstahl GmbH, Völklingen.
Dies gilt nicht für Personen, die von der Versicherungspflicht in dieser Versicherung befreit sind.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016500985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41dd396bf43d33ded02d6d124d0ad6454bfac3ee5d447974d534c7a60de8abb7

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