HypKrlosErklG
§ 14
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 38 G v. 22.12.2011 I 3044
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000880950
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4f2a68621ec559d1e78cac8ccc05f2d36028f7997fc4c4c7e6b19cfa4c93aac1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 1171 BGBAusschluss durch Hinterlegung
„… wecke der Ausschließung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldgläubigers nach § 1170 und § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Für einen Rechtsstreit, der den Anspruch auf den hinterlegten Betrag betrifft, gilt § 12 sinngemäß.“