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HypKrlosErklG

§ 11

Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen

(1) Ein auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes erwirkter Ausschließungsbeschluss steht im Grundbuchverfahren einem auf Grund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erwirkten Ausschließungsbeschluss gleich.
(2) Die Erteilung eines neuen Briefes ist gebührenfrei.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 38 G v. 22.12.2011 I 3044

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000880950

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4f2a68621ec559d1e78cac8ccc05f2d36028f7997fc4c4c7e6b19cfa4c93aac1

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 1162 BGBAufgebot des Hypothekenbriefs

    „… n dieses Gesetzes erwirkter Ausschließungsbeschluss steht im Grundbuchverfahren einem auf Grund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erwirkten Ausschließungsbeschluss gleich. (2) Die Erteilung eines neuen Briefes ist gebührenfrei.“