HwStatG
§ 3Vierteljährliche Erhebung
Gesetz über Statistiken im Handwerk
- 1.
- Umsatz im abgelaufenen Kalendervierteljahr,
- 2.
- Zahl der tätigen Personen zum Ende des abgelaufenen Kalendervierteljahres,
- 3.
- hauptsächlich ausgeübtes Gewerbe nach der Anlage A oder der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung,
- 4.
- ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten und deren Schwerpunkt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 4.11.2010 I 1480
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR041700994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): db53254df06cbdd67401ff32e6ae2774359f6b964c7d4cb9810d5956a01092bf