Zum Gesetzesinhalt

HwStatG

§ 3Vierteljährliche Erhebung

Gesetz über Statistiken im Handwerk

(1) Für die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden, beginnend mit dem ersten Kalendervierteljahr 2008, Verwaltungsdaten ausgewertet, die den Statistikbehörden des Bundes und der Länder nach den §§ 2 und 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden.
(2) Erhebungsmerkmale der Statistik sind:
1.
Umsatz im abgelaufenen Kalendervierteljahr,
2.
Zahl der tätigen Personen zum Ende des abgelaufenen Kalendervierteljahres,
3.
hauptsächlich ausgeübtes Gewerbe nach der Anlage A oder der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung,
4.
ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten und deren Schwerpunkt.
(3) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 werden vierteljährlich erfaßt, die Erhebungsmerkmale nach den Nummern 3 und 4 zum Ende jedes dritten Kalendervierteljahres.
(4) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 4.11.2010 I 1480

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR041700994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): db53254df06cbdd67401ff32e6ae2774359f6b964c7d4cb9810d5956a01092bf

XML-Quelle beim Herausgeber