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HwStatG

§ 1Zweck, Umfang

Gesetz über Statistiken im Handwerk

(1) Zur Darstellung des Verlaufs und der Struktur der wirtschaftlichen Tätigkeit im Handwerk werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Statistik umfaßt
1.
vierteljährliche Erhebungen,
2.
Zählungen.
(3) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 4.11.2010 I 1480

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR041700994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): db53254df06cbdd67401ff32e6ae2774359f6b964c7d4cb9810d5956a01092bf

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