HwO
§ 51d
Gesetz zur Ordnung des Handwerks
- 1.
- die förmlichen Anforderungen an die Zulassung zur Meisterprüfung,
- 2.
- die Durchführung der Prüfung,
- 3.
- die Geschäftsverteilung und die Beschlussfassung innerhalb des Meisterprüfungsausschusses,
- 4.
- die Bildung und die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, insbesondere hinsichtlich der Anzahl, der Qualifikation und der Gruppenzugehörigkeit ihrer Mitglieder,
- 5.
- die Zuweisung der Abnahme und Bewertung der Prüfungsleistungen an die Prüfungskommissionen,
- 6.
- die Bewertung von Prüfungsleistungen, einschließlich der Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes auf der Grundlage eines Punktesystems sowie eines Verfahrens zur Bestimmung der abschließenden Bewertung von Prüfungsleistungen bei voneinander abweichenden Einzelbewertungen durch die Mitglieder einer Prüfungskommission,
- 7.
- die Anrechnung von einzelnen Prüfungsleistungen und die Befreiung von Prüfungsteilen oder Prüfungsleistungen,
- 8.
- die Ermittlung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse binnen einer bestimmten Frist, längstens eines Monats, sowie die Erteilung der Prüfungszeugnisse,
- 9.
- der Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen,
- 10.
- die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften,
- 11.
- die Zulässigkeit, der Umfang und die Häufigkeit von Wiederholungsprüfungen und
- 12.
- die Niederschrift über die Meisterprüfung.
- 1.
- zur Berufung der prüfenden Personen nach § 51c Absatz 2 und 3 sowie
- 2.
- zum Nachteilsausgleich für Teilleistungsstörungen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074; 2006, 2095;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014110953
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 04db52dcbc4a1255e6ad1b6c045b9c8150aa1a3b69f34cbf2badd81e622f8753