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HWirtMeistPrV

§ 2Zulassungsvoraussetzungen

Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin

(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
1.
eine Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
2.
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
nachweist.
(2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 Nr. 2 soll wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 1 beschriebenen Aufgaben eines Meisters der Hauswirtschaft/einer Meisterin der Hauswirtschaft haben.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR227800005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4b09281e83c1dffacadd527e635278b3cfaf50841087113d8265f55acb281d34

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