HWirtMeistPrV
§ 1Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses
- 1.
- Analysieren unterschiedlicher hauswirtschaftlicher Betriebssituationen unter Berücksichtigung der persönlichen, sozialen und kulturellen Bedarfe und Bedürfnisse der zu versorgenden und zu betreuenden Personen,
- 2.
- Entwickeln von Zielen, Konzepten und Maßnahmen sowie deren Umsetzung in hauswirtschaftlichen Betrieben,
- 3.
- Planen, Steuern und Optimieren von hauswirtschaftlichen Prozessen,
- 4.
- Einsetzen, Führen und Fördern von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen unter Anwendung von Instrumenten des Personalmanagements,
- 5.
- Befähigen der Auszubildenden zu selbstständigem Handeln; berufliche Qualifizierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- 6.
- Kooperieren mit internen und externen Leistungserbringern,
- 7.
- Umsetzen der berufsbezogenen rechtlichen Vorgaben,
- 8.
- Anwenden von Instrumenten des Qualitäts- und Kostenmanagements,
- 9.
- Anwenden von Marketinginstrumenten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR227800005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4b09281e83c1dffacadd527e635278b3cfaf50841087113d8265f55acb281d34