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HWeizSaatV 2015

§ 1

Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Hartweizen im Rahmen der Saatgutanerkennung 2015

(1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 1.1.5 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von Hartweizen der Sorte „Wintergold“ 80 vom Hundert der reinen Körner.
(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 30. November 2015 in den Verkehr gebracht werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR629500015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 285ffae9e571dbf53e05c26afe10b6e2554554b1e3dbbe35eecf6252573dba46

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