HufBeschlV
§ 17Zulassung zur Prüfung
Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen
- 1.
- als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin staatlich anerkannt ist und
- 2.
- diesen Beruf seit der Anerkennung mindestens fünf Jahre hauptberuflich ausübt.
- 1.
- Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1,
- 2.
- eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin unterzogen oder zur Ablegung dieser Prüfung angemeldet hat.
- 1.
- eine Begründung für den Antrag auf Bewilligung der Ausnahme,
- 2.
- eine Abschrift der Urkunde über die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin und
- 3.
- eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin unterzogen oder zur Ablegung dieser Prüfung angemeldet hat,
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR320500006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d6681a579f30ba033b3b136d0473b90947db60eeff7ca984f5859f5610dc0e1d