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HufBeschlV

§ 17Zulassung zur Prüfung

Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1.
als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin staatlich anerkannt ist und
2.
diesen Beruf seit der Anerkennung mindestens fünf Jahre hauptberuflich ausübt.
(2) Die zuständige Behörde kann nach Anhörung des Prüfungsausschusses im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 zulassen. Eine Zulassung zur Prüfung ohne das Vorliegen der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin ist nicht zulässig.
(3) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1,
2.
eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin unterzogen oder zur Ablegung dieser Prüfung angemeldet hat.
(4) In den Fällen der Zulassung nach Absatz 2 ist
1.
eine Begründung für den Antrag auf Bewilligung der Ausnahme,
2.
eine Abschrift der Urkunde über die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin und
3.
eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin unterzogen oder zur Ablegung dieser Prüfung angemeldet hat,
vorzulegen.
(5) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Behörde.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR320500006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d6681a579f30ba033b3b136d0473b90947db60eeff7ca984f5859f5610dc0e1d

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