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HufBeschlV

§ 16Ziel der Prüfung

Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen

Durch die Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, den Anforderungen des § 5 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes zu entsprechen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR320500006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d6681a579f30ba033b3b136d0473b90947db60eeff7ca984f5859f5610dc0e1d

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