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HufBeschlG

§ 9Bußgeldvorschriften

Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Abs. 1 den Huf- und Klauenbeschlag ausübt,
2.
entgegen § 3 Abs. 2 die Ausbildung an einer Hufbeschlagschule ausübt,
3.
entgegen § 6 Abs. 1 eine Hufbeschlagschule betreibt oder
4.
einer Rechtsverordnung nach
a)
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder
b)
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 285 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR090010006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bd3f25445a43cea0740f837a4ed38b9cae956c43e6041feff36cbfb2ad4c1b41

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