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HufBeschlG

§ 7Widerruf der Anerkennungen

Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen

(1) Die Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin oder als Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin ist zu widerrufen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die betroffene Person die für die Ausübung des Berufes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere wenn sie wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften zum Schutz der Tiere verstoßen hat. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf unberührt.
(2) Die Anerkennung als Hufbeschlagschule ist zu widerrufen, wenn eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung entfallen ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Eine Anerkennung kann durch die Behörde, die die Anerkennung aufgehoben hat, erneut erteilt werden, soweit die Voraussetzungen für die Aufhebung entfallen sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 285 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR090010006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bd3f25445a43cea0740f837a4ed38b9cae956c43e6041feff36cbfb2ad4c1b41

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