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HufBeschlG

§ 3Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen, Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen

Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen

(1) Der Huf- und Klauenbeschlag darf nur von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen ausgeübt werden.
(2) Die fachbezogene Ausbildung an Hufbeschlagschulen darf nur von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlaglehrschmieden/Hufbeschlaglehrschmiedinnen und Fachtierärzten/Fachtierärztinnen für Pferde oder Tierärzten/Tierärztinnen mit einer vergleichbaren Qualifikation ausgeübt werden.
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Ausübung des Huf- und Klauenbeschlages durch sozialversicherungspflichtig Beschäftigte oder Auszubildende, soweit diese unter Aufsicht von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen tätig werden.
(4) Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen und Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen betreiben kein Gewerbe im Sinne der Handwerksordnung.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 3 Abs. 1 u. 2: IVm § 2 Nr. 1 dieses G nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig gem. BVerfGE v. 3.7.2007 I 2771 - 1 BvR 2186/06 -
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 285 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR090010006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bd3f25445a43cea0740f837a4ed38b9cae956c43e6041feff36cbfb2ad4c1b41

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