HufBeschlG
§ 2Begriffsbestimmungen
Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen
- 1.
- Hufbeschlag:die Gesamtheit aller Verrichtungen an einem Huf zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung;
- 2.
- Klauenbeschlag:die Gesamtheit aller Verrichtungen bei der Anbringung, Instandsetzung oder Entfernung eines Beschlages an der Klaue eines Tieres, wenn dieses Tier als Zug-, Last- oder Reittier verwendet werden soll.
Stand: Geändert durch Art. 285 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR090010006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bd3f25445a43cea0740f837a4ed38b9cae956c43e6041feff36cbfb2ad4c1b41