(1) Für Soldaten auf Zeit, deren Anspruch auf Fachausbildung sich nach § 5 Abs. 5 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung des Artikels 10 § 1 Nr. 3 des Haushaltsstrukturgesetzes bestimmt und deren Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 1976 geendet hat, gilt § 11 Abs. 2 Nr. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
(2) Für Soldaten auf Zeit, die auf Grund einer vor dem 11. September 1975 abgegebenen Verpflichtungserklärung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder die auf Grund einer vor diesem Zeitpunkt abgegebenen Weiterverpflichtungserklärung im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit verblieben sind, gilt § 12 Abs. 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Bei einer Weiterverpflichtung nach dem 10. September 1975 ist § 12 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Übergangsbeihilfe mindestens aus dem Mehrfachen zu berechnen ist, das für die Wehrdienstzeit vor der Weiterverpflichtung maßgebend war.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 81 G v. 5.2.2009 I 160
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.