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HStruktG

§ 2

Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur

§ 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie § 5 Abs. 5 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung des Artikels 10 § 1 Nr. 2 und 3 des Haushaltsstrukturgesetzes gelten, wenn der Anspruch auf Berufsförderung vor dem 1. Januar 1976 entstanden ist, mit der Maßgabe, daß die auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt gestellten Antrags bewilligten Maßnahmen gewährt oder weitergewährt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 81 G v. 5.2.2009 I 160

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR030919975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fc8a8c0725a05c119b434fb4c3c68953789ae38f0a55b2cd537a5a984eeea8d1

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