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HSeeZG

§ 2Eingehende Ersuchen

Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale strafrechtliche Zusammenarbeit auf Hoher See

(1) Um einen Verstoß gegen Sanktionsrecht der Vereinten Nationen abzuwehren, können das Auswärtige Amt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gemeinsam ein Ersuchen eines ausländischen Staates zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des § 1 Absatz 1 gegenüber einem Schiff, das die Bundesflagge führt und sich seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres befindet, bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 vorliegen.
(2) Die Bewilligung kann davon abhängig gemacht werden, dass der ersuchende Staat zusichert, für einen durch die Maßnahmen verursachten Schaden einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, falls
1.
der dem Ersuchen zugrunde liegende Gefahrenverdacht sich als unbegründet erweist und kein den Gefahrenverdacht begründendes Verhalten dem Geschädigten zugerechnet werden kann oder
2.
die Maßnahmen mit unverhältnismäßigen Mitteln vollzogen werden.
(3) § 1 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend für die Bewilligung.
(4) Die Bewilligung wird vom Auswärtigen Amt an den ersuchenden Staat übermittelt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 180 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR209510015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b9ba2990b15ccdcaa7c064e5c74cd611dd0de14c33d3c6a13271446a7a8a28e7

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