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HSeeZG

Allgemeine Hinweise

Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale strafrechtliche Zusammenarbeit auf Hoher See

Fußnoten und Hinweise der Quelle


(+++ Textnachweis ab: 3.12.2015 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 3 vgl. 10 Abs. 1 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 25.11.2015 I 2095 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 11 Abs. 3 dieses G am 3.12.2015 in Kraft getreten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 180 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR209510015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b9ba2990b15ccdcaa7c064e5c74cd611dd0de14c33d3c6a13271446a7a8a28e7

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