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HotelMeistPrV

§ 7Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin

Die "Berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen" sind durch eine Prüfung gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung nachzuweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 V v. 9.12.2019 I 2153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR156800003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 09b857ba455b141b10c8196283a2d245a829231f2eecc3c155ce15fc2af617ba

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