HotelMeistPrV
§ 10Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin
- 1.
- in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“,
- 2.
- in jedem Qualifikationsschwerpunkt und im situationsbezogenen gastorientierten Fachgespräch des Prüfungsteils Handlungsspezifische Qualifikationen“ und
- 3.
- in jeder der beiden Situationsaufgaben des Prüfungsteils „Praktische Prüfung“.
- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“,
- 2.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“,
- 3.
- die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Praktische Prüfung“.
- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ mit 25 Prozent,
- 2.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 50 Prozent,
- 3.
- die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Praktische Prüfung“ mit 25 Prozent.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR156800003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 09b857ba455b141b10c8196283a2d245a829231f2eecc3c155ce15fc2af617ba