Zum Gesetzesinhalt

HopfV 2023

§ 6Genehmigung eines operationellen Programms

Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor

(1) Die Bundesanstalt hat über die Genehmigung des operationellen Programms und des Betriebsfonds bis zum 30. Juni des Jahres der Vorlage des Antrages zu entscheiden; es sei denn, im Falle des § 5 Absatz 4 liegt die Anerkennung als Erzeugerorganisation noch nicht vor. Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Bedingungen oder Auflagen verbinden. Im Fall des § 5 Absatz 1 Satz 2 hat die Bundesanstalt bis zum 31. Juli des Jahres über die Vorlage des Antrages zu entscheiden.
(2) Im Fall der Vorlage eines operationellen Programms nach § 5 Absatz 4 darf das operationelle Programm abweichend von Absatz 1 erst nach der Anerkennung als Erzeugerorganisation genehmigt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 4.11.2023 I Nr. 304

Sonst: Ersetzt V 7821-2-2 v. 27.1.2009 I 152 (HopfV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR03D0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a48514783461cb920c3c16df1fde4375388088e756521e6b9ba4f7f473e7961

XML-Quelle beim Herausgeber