HopfV 2023
§ 5Beantragung eines operationellen Programms
Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor
- 1.
- der Nachweis, dass ein Betriebsfonds eingerichtet wurde,
- 2.
- eine Beschreibung der Ausgangssituation,
- 3.
- die Zielsetzungen des operationellen Programms mit einer Erläuterung, wie das Programm zu den Zielen des nationalen GAP-Strategieplans beitragen soll, und die Bestätigung, dass es mit diesen übereinstimmt,
- 4.
- messbare Endziele, um die Beurteilung der Fortschritte bei der Programmdurchführung zu erleichtern,
- 5.
- die vorgeschlagenen Maßnahmen,
- 6.
- die Laufzeit des Programms,
- 7.
- die finanziellen Aspekte, insbesondere für jedes Durchführungsjahr des Programms, der Finanzierungs- und Zeitplan für die Vorhaben,
- 8.
- die schriftliche Zusicherung der anerkannten Erzeugerorganisation, dass sie einhalten wird die Bestimmungen der
- a)
- Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/648 (ABl. L 119 vom 21.4.2022, S. 1), geändert worden ist,
- b)
- der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 und der vorliegenden Verordnung und
- 9.
- die schriftliche Zusicherung der anerkannten Erzeugerorganisation, dass sie weder mittelbar noch unmittelbar eine andere Unionsfinanzierung oder nationale Finanzierung für Maßnahmen beantragt oder erhalten hat oder beantragen oder erhalten wird, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 in Betracht kommen.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 4.11.2023 I Nr. 304
Sonst: Ersetzt V 7821-2-2 v. 27.1.2009 I 152 (HopfV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR03D0B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a48514783461cb920c3c16df1fde4375388088e756521e6b9ba4f7f473e7961