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HomTAMRegV

§ 5Neue Registrierung

Verordnung über die Registrierung homöopathischer Tierarzneimittel

Die Inhaberin oder der Inhaber der Registrierung hat im Fall folgender Änderungen eine neue Registrierung zu beantragen:
1.
Änderung der Zusammensetzung der Ursubstanzen nach Art oder Menge, einschließlich einer Änderung des Verdünnungsgrades oder
2.
Änderung der Darreichungsform, wenn diese mit der registrierten Darreichungsform nicht vergleichbar ist.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR110210022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 10d2dee747bacc1fc384bba664cfb1b9bf449676106a9042ddbc941341e24f5c

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