HomTAMRegV
§ 5Neue Registrierung
Verordnung über die Registrierung homöopathischer Tierarzneimittel
- 1.
- Änderung der Zusammensetzung der Ursubstanzen nach Art oder Menge, einschließlich einer Änderung des Verdünnungsgrades oder
- 2.
- Änderung der Darreichungsform, wenn diese mit der registrierten Darreichungsform nicht vergleichbar ist.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR110210022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 10d2dee747bacc1fc384bba664cfb1b9bf449676106a9042ddbc941341e24f5c