HomTAMRegV
§ 4Änderung der Registrierung
Verordnung über die Registrierung homöopathischer Tierarzneimittel
- 1.
- erhebliche Änderung des Herstellungsverfahrens oder der Kontrolle der Ursubstanz oder der Ursubstanzen oder der Darreichungsform, die sich deutlich auf die Qualität oder die Unbedenklichkeit des homöopathischen Tierarzneimittels auswirken kann,
- 2.
- Änderung der Darreichungsform, wenn diese mit der registrierten Darreichungsform vergleichbar ist,
- 3.
- Änderung der Verabreichungsart oder des Verabreichungsweges,
- 4.
- Erweiterung der Zieltierarten,
- 5.
- Änderung der Dosierung für eine Zieltierart,
- 6.
- Änderung der Wartezeit,
- 7.
- Änderung der Packungsgröße oder
- 8.
- Änderung in Bezug auf zusätzliche Angaben nach § 13 Absatz 4 des Tierarzneimittelgesetzes.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR110210022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 10d2dee747bacc1fc384bba664cfb1b9bf449676106a9042ddbc941341e24f5c