(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 6 Buchstabe c und d, laufender Nummer 11 Buchstabe a und b, laufender Nummer 12 Buchstabe b, laufender Nummer 14 Buchstabe c und laufender Nummer 15 Buchstabe a und b für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1.
Anfertigen einer Holzverbindung,
2.
Anfertigen eines Teils durch Langholzdrehen,
3.
dekoratives Bemalen eines Teils oder
4.
Bearbeiten eines Teils durch Kerbschnitzen.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
1.
Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2.
Anfertigen von Zeichnungen,
3.
Arten, Wirkungsweise und Einsatz von Werkzeugen,
4.
Eigenschaften und Verwendung von Holz,
5.
Holzverbindungen,
6.
Berechnungen von Materialbedarf und Spanungsgeschwindigkeiten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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