Zum Gesetzesinhalt

HolzSpielzMAusbV 1996

§ 10Übergangsregelung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR094000996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 94f6a2b844ed6a7c33e11b7a67bc909665c2603d5ef2001a12e65da9b93c1078

XML-Quelle beim Herausgeber