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HolzSpielzMAusbV 1996

§ 4Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
6.
Lesen und Erstellen von Skizzen und Zeichnungen, Anwenden von Gestaltungsprinzipien,
7.
Beschaffenheit und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen,
8.
Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen und Schablonen,
9.
Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,
10.
Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen,
11.
Prüfen und Behandeln von Oberflächen,
12.
Drechseln und Drehen,
13.
dekoratives Spanen und Schnitzen,
14.
dekoratives Malen und Schmücken,
15.
Montieren von Teilen,
16.
Prüfen und Verpacken von Erzeugnissen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR094000996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 94f6a2b844ed6a7c33e11b7a67bc909665c2603d5ef2001a12e65da9b93c1078

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