HolzSpielzMAusbV 1996
§ 4Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 6.
- Lesen und Erstellen von Skizzen und Zeichnungen, Anwenden von Gestaltungsprinzipien,
- 7.
- Beschaffenheit und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen,
- 8.
- Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen und Schablonen,
- 9.
- Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,
- 10.
- Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen,
- 11.
- Prüfen und Behandeln von Oberflächen,
- 12.
- Drechseln und Drehen,
- 13.
- dekoratives Spanen und Schnitzen,
- 14.
- dekoratives Malen und Schmücken,
- 15.
- Montieren von Teilen,
- 16.
- Prüfen und Verpacken von Erzeugnissen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR094000996
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 94f6a2b844ed6a7c33e11b7a67bc909665c2603d5ef2001a12e65da9b93c1078