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HolzSpielzMAusbV 1996

§ 1Anwendungsbereich

Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin

Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Holzspielzeugmacher/Holzspielzeugmacherin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR094000996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 94f6a2b844ed6a7c33e11b7a67bc909665c2603d5ef2001a12e65da9b93c1078

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